Ein Pflegeberater nach den §§ 37 und 45 des Sozialgesetzbuches (SGB XI) spielt eine entscheidende Rolle in der Unterstützung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Diese Beratungstätigkeit ist darauf ausgerichtet, die Betroffenen in ihrer Pflegesituation bestmöglich zu unterstützen und ihnen den Zugang zu den notwendigen Pflegeleistungen zu erleichtern. Zu beachten ist, dass die Pflegeberatung nach § 7a nur von PflegeberaterInnen aus sogenannten Pflegestützpunkten erfolgen darf.
Individuelle Beratung
Häusliche Unterstützung
Kompetente Begleitung
Aufgaben des Pflegeberaters nach § 37 SGB XI
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten, sind verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche in Anspruch zu nehmen. Diese Besuche durch einen Pflegeberater sind verpflichtend und finden halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5 statt. Die Beratung hat das Ziel, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen, den pflegenden Angehörigen Hilfestellung zu geben und über weitere Unterstützungsangebote zu informieren.
Aufgaben des Pflegeberaters nach § 45 SGB XI
Nach § 45 SGB XI haben Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und ihre Pflege zu Hause organisieren, Anspruch auf Beratungsbesuche. Diese Besuche dienen dazu, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und die pflegenden Angehörigen zu unterstützen. Der Pflegeberater prüft dabei, ob die Pflege den Anforderungen entspricht und gibt praktische Ratschläge zur Pflegeverbesserung. Die Beratung erfolgt in der Regel durch einen zugelassenen Pflegedienst oder einen unabhängigen Pflegeberater und muss regelmäßig stattfinden, um den Anspruch auf Pflegegeld aufrechtzuerhalten.